2026-09-04 Aktuelle Nachrichten, Wirtschaft und Politik aus Deutschland.
Ein gelbes Schild mit der Aufschrift Passkontrolle für EU-Bürger an einem Flughafen.

EES: Was Deutsche mit Nicht-EU-Angehörigen einplanen

Das Entry/Exit System betrifft deutsche Reisende nicht persönlich, kann aber ihre Reiseplanung beeinflussen: Begleitende britische oder andere erfasste Nicht-EU-Staatsangehörige müssen an einer Schengen-Außengrenze zusätzliche Kontrollen durchlaufen. Vor Flug-, Fähr- und Autoreisen sollten Familien deshalb Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Reiseroute jeder Person getrennt prüfen.

Wer als Kurzzeitreisender vom EES erfasst wird

Das EES registriert bestimmte Nicht-EU-Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen oder ihn verlassen. Dazu gehören grundsätzlich sowohl visumpflichtige als auch visumbefreite Reisende. Britische Staatsangehörige fallen nach dem Brexit regelmäßig darunter, sofern keine Ausnahme aufgrund ihres Aufenthaltsstatus greift.

Entscheidend ist der tatsächliche Grenzübertritt. Eine Reise innerhalb des Schengen-Raums löst normalerweise keine neue EES-Kontrolle aus. Wer dagegen etwa zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich reist, überquert eine Schengen-Außengrenze.

Deutsche und andere EU-Staatsangehörige werden nicht registriert

Deutsche sowie andere EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sind keine EES-Reisenden. In einer Familie können daher unterschiedliche Verfahren gelten, obwohl alle gemeinsam reisen.

EES: Was Deutsche mit Nicht-EU-Angehörigen einplanen

Auch bei Nicht-EU-Staatsangehörigen ist der Aufenthaltsstatus wichtig. Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt fallen grundsätzlich nicht unter die Registrierung für Kurzaufenthalte. Betroffene Familienangehörige sollten das entsprechende Originaldokument mitführen. Sonderregeln können zudem für Personen mit einer Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers gelten.

Was bei der ersten erfassten Einreise geschieht

Nach Angaben des offiziellen EU-Reiseportals kann das System Daten aus dem Reisedokument sowie biometrische Merkmale erfassen. Dazu zählen ein Gesichtsbild und, soweit vorgesehen, Fingerabdrücke. Außerdem werden Einreise, Ausreise und gegebenenfalls eine Einreiseverweigerung gespeichert.

Bei der ersten Registrierung ist deshalb mit mehr Verfahrensschritten als bei einer späteren Kontrolle zu rechnen. Konkrete Wartezeiten lassen sich nicht verlässlich versprechen: Sie hängen unter anderem von Grenzübergang, Verkehrsaufkommen und örtlicher Abwicklung ab.

EES: Was Deutsche mit Nicht-EU-Angehörigen einplanen

Die 90-Tage-Regel gilt weiterhin

Das EES ersetzt nicht die Aufenthaltsregeln. Für viele Kurzzeitreisende gilt weiterhin: höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum. Das System unterstützt die Behörden bei der digitalen Berechnung. Frühere Aufenthalte müssen bei der Reiseplanung weiterhin berücksichtigt werden.

Diese Dokumente und Zeitreserven sind sinnvoll

Vor der Abreise sollten gemeinsame Reisegruppen Folgendes kontrollieren:

  • gültiger Reisepass jeder betroffenen Person;
  • Aufenthaltstitel, Langzeitvisum oder Aufenthaltskarte im Original;
  • verbleibende Aufenthaltstage nach der 90/180-Tage-Regel;
  • Streckenabschnitte über eine Schengen-Außengrenze;
  • Hinweise von Fluggesellschaft, Fähranbieter oder Grenzbehörde.

Familien sollten ausreichend Reserve für Registrierung und Grenzkontrolle einplanen, besonders bei Anschlussverbindungen. Eine feste Zusatzzeit gilt jedoch nicht für alle Häfen, Flughäfen und Straßenübergänge.

EES und ETIAS erfüllen unterschiedliche Aufgaben

Das EES dokumentiert Grenzübertritte und Aufenthaltsdaten bestimmter Nicht-EU-Reisender. ETIAS ist dagegen eine gesonderte Reisegenehmigung für visumbefreite Drittstaatsangehörige. Nach Einführung von ETIAS kann eine Person beiden Verfahren unterliegen: Genehmigung vor der Reise, EES-Kontrolle an der Außengrenze. Der aktuelle Anwendungsstatus sollte vor jeder Reise auf dem EU-Portal geprüft werden.

Quelle: Europäische Union

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