2026-08-06 Aktuelle Nachrichten, Wirtschaft und Politik aus Deutschland.
Bauarbeiter mit Schutzhelm bei der Vermessung an einem heißen Sommertag auf der Baustelle.

Hitzewelle: Neue Schutzregeln für Arbeitnehmer in Süddeutschland

Ab heute gelten aufgrund der anhaltenden Hitzewelle in Bayern und Baden-Württemberg verschärfte Arbeitsschutzvorgaben. Bei Temperaturen von über 35 Grad müssen Arbeitgeber in Süddeutschland aktiv werden, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen.

Nützliche Details für Ihren Arbeitstag

  • Ab 30 Grad: Arbeitgeber müssen spezifische Maßnahmen zur Hitzereduktion einleiten.
  • Getränke: Die Bereitstellung von kostenlosem Trinkwasser ist nun verpflichtend.
  • Pausen: Zusätzliche Erholungsphasen sollten in kühleren Bereichen eingeplant werden.
  • Arbeitszeit: Wenn möglich, sollten körperlich schwere Tätigkeiten in die kühleren Morgenstunden verlegt werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont, dass ab einer Raumtemperatur von 30 Grad am Arbeitsplatz der Arbeitgeber in der Pflicht steht. Dies gilt sowohl für Büros als auch für Arbeitsplätze im Freien. Ziel ist es, hitzebedingte Erschöpfung und gesundheitliche Risiken durch die extreme Belastung zu minimieren.

Ihre Rechte bei Hitze am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer haben bei extremer Hitze Anspruch auf eine Anpassung der Arbeitsbedingungen. Wenn die Raumtemperatur 30 Grad übersteigt, müssen Arbeitgeber Maßnahmen wie die Bereitstellung von Ventilatoren, eine Lockerung der Kleiderordnung oder die Anpassung der Arbeitszeit prüfen. Ab 35 Grad gelten Räume laut technischer Regeln als für die Arbeit ungeeignet, sofern keine weiteren Schutzmaßnahmen (wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen) ergriffen werden.

Sollten Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass die Hitzeschutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb nicht ausreichen, empfiehlt sich das Gespräch mit dem Betriebsrat oder der Personalabteilung. Achten Sie zudem auf Anzeichen von Dehydrierung oder Schwindel und suchen Sie bei gesundheitlichen Beschwerden umgehend den Betriebsarzt auf.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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