Am 31. Juli 1919 nahm die Deutsche Nationalversammlung in Weimar die neue Reichsverfassung an. Für die Bevölkerung bedeutete der Beschluss den Übergang zu einer parlamentarischen Republik mit allgemeinem Wahlrecht und Grundrechten. Rechtswirksam wurde die Verfassung jedoch erst nach zwei weiteren Schritten: der Unterzeichnung am 11. August und der Verkündung am 14. August 1919.
Von der Redaktion von Bocian-Montagen.de, aktualisiert am 31. Juli 2026.
Drei Daten markieren den Weg zur neuen Verfassung
Der Jahrestag erinnert zunächst an eine parlamentarische Entscheidung. Nach monatelangen Beratungen stimmte die Nationalversammlung am 31. Juli 1919 über den Verfassungsentwurf ab. Damit stand fest, welche politische Ordnung das Deutsche Reich nach dem Ende der Monarchie erhalten sollte.
Die entscheidenden Daten dürfen dennoch nicht gleichgesetzt werden:
- 31. Juli 1919: Die Nationalversammlung beschloss die Verfassung in Weimar.
- 11. August 1919: Reichspräsident Friedrich Ebert fertigte und unterzeichnete sie aus.
- 14. August 1919: Der Text wurde im Reichsgesetzblatt verkündet und trat gemäß Artikel 181 am selben Tag in Kraft.
Erst mit der Verkündung galt die Weimarer Reichsverfassung als verbindliches Recht. Der 31. Juli bezeichnet daher das Beschlussdatum, nicht die Unterzeichnung und nicht das Inkrafttreten.
Diese Unterscheidung erklärt auch, weshalb unterschiedliche Jahrestage begegnen. Der 11. August wurde in der Weimarer Republik zeitweise als Verfassungstag begangen. Historisch setzt er einen anderen Akzent als der 31. Juli: Er erinnert an die Ausfertigung durch den Reichspräsidenten statt an die Abstimmung der Nationalversammlung.
Eine Abstimmung in Weimar mit Folgen für das ganze Reich
Die Nationalversammlung tagte in Weimar, weil die Lage in Berlin nach der Revolution von 1918 als politisch angespannt und unsicher galt. Der Tagungsort gab der späteren Verfassung und der gesamten Epoche ihren geläufigen Namen: Weimarer Reichsverfassung und Weimarer Republik.
Am 31. Juli entschieden die Abgeordneten nicht allein über Behörden, Ämter oder juristische Formeln. Sie legten fest, wie politische Macht künftig legitimiert werden sollte. An die Stelle des monarchischen Obrigkeitsstaates trat eine Republik, deren Staatsgewalt ausdrücklich vom Volk ausging.
Für viele Menschen war das ein grundlegender Perspektivwechsel. Bürgerinnen und Bürger waren nun nicht mehr nur Untertanen staatlicher Herrschaft, sondern sollten als Wahlberechtigte, Mitglieder von Parteien und Verbänden sowie Träger eigener Rechte an der politischen Ordnung teilhaben.
Was sich bei Wahlen und im Parlament veränderte
Das Reich erhielt einen vom Volk gewählten Reichstag. Die Reichsregierung benötigte für ihre Arbeit parlamentarisches Vertrauen und war politisch gegenüber dem Reichstag verantwortlich. Parteien, Wahlkämpfe und Mehrheitsbildungen wurden dadurch zu zentralen Bestandteilen des öffentlichen Lebens.
Besonders folgenreich war das Wahlrecht. Artikel 22 verlangte allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen für Männer und Frauen ab 20 Jahren. Frauen konnten damit auf Reichsebene nicht nur abstimmen, sondern auch selbst gewählt werden.
Das Frauenwahlrecht war allerdings nicht erst am 31. Juli geschaffen worden. Es war bereits nach der Novemberrevolution 1918 eingeführt und bei der Wahl zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 erstmals reichsweit angewandt worden. Die Verfassung verankerte diese demokratische Neuerung nun in der staatlichen Grundordnung.
Im Alltag zeigte sich der Wandel unter anderem in Wahllokalen, Parteiversammlungen und politischen Vereinen. Frauen traten als Wählerinnen, Kandidatinnen und Abgeordnete öffentlich in Erscheinung. Dadurch veränderte sich, wer politische Forderungen formulieren und an Entscheidungen mitwirken konnte.
Grundrechte erreichten Schule, Arbeit und Familienleben
Der zweite Hauptteil der Verfassung enthielt Grundrechte und Grundpflichten. Geschützt wurden unter anderem die Gleichheit vor dem Gesetz, die persönliche Freiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Glaubensfreiheit sowie das Recht, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten.

Artikel 109 erklärte Männer und Frauen grundsätzlich zu Trägern derselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Das war ein wichtiger rechtlicher Anspruch, beseitigte bestehende Benachteiligungen jedoch nicht sofort. Familienrecht, Berufswelt und gesellschaftliche Gewohnheiten blieben vielfach von traditionellen Rollenbildern geprägt.
Auch Bildung und soziale Ordnung erhielten Verfassungsrang. Die Bestimmungen befassten sich mit Schulpflicht, Religionsunterricht, Eigentum, Arbeit und wirtschaftlicher Mitbestimmung. Damit berührte der Text Bereiche, denen Menschen täglich in Schulen, Betrieben, Gemeinden und Familien begegneten.
Die Verfassung war deshalb mehr als ein Organisationsplan für Regierung und Parlament. Sie formulierte Vorstellungen darüber, welche Freiheiten der Staat respektieren und welche sozialen Aufgaben er übernehmen sollte. Zwischen dem geschriebenen Anspruch und der gesellschaftlichen Wirklichkeit bestand allerdings häufig eine erhebliche Lücke.
Der Reichspräsident blieb ungewöhnlich mächtig
Die parlamentarische Demokratie wurde mit einer starken Stellung des Reichspräsidenten verbunden. Er wurde direkt vom Volk für sieben Jahre gewählt, ernannte und entließ den Reichskanzler sowie die Reichsminister und konnte den Reichstag auflösen.
Besonders weit reichte Artikel 48. Bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung durfte der Reichspräsident Notmaßnahmen treffen und dabei bestimmte Grundrechte zeitweilig außer Kraft setzen. Der Reichstag konnte die Aufhebung solcher Maßnahmen verlangen, doch das Instrument verschob in Krisen erhebliche Macht zum Präsidenten.
Diese Konstruktion schuf ein Spannungsverhältnis: Einerseits beruhte die Republik auf Wahlen, Parlament und Grundrechten. Andererseits verfügte das Staatsoberhaupt über Mittel, mit denen parlamentarische Verfahren in Ausnahmesituationen umgangen oder geschwächt werden konnten.
Die späteren Krisen der Weimarer Republik lassen sich dennoch nicht mit einem einzelnen Verfassungsartikel erklären. Wirtschaftliche Not, politische Gewalt, mangelnde demokratische Bindung einflussreicher Gruppen und Entscheidungen konkreter Amtsträger gehörten ebenfalls zu den Ursachen ihres Scheiterns.
Was das Grundgesetz später anders regelte
Ein Vergleich mit dem Grundgesetz macht institutionelle Unterschiede sichtbar, ohne beide Verfassungen gleichzusetzen. Die Weimarer Reichsverfassung entstand 1919 unter den Bedingungen von Revolution, Kriegsfolgen und dem erstmaligen Aufbau einer deutschen Republik. Das Grundgesetz wurde 1949 nach der nationalsozialistischen Diktatur und dem Zweiten Weltkrieg geschaffen.
Der Bundespräsident besitzt heute deutlich weniger politische Macht als der damalige Reichspräsident. Die Bundesregierung ist stärker auf eine stabile parlamentarische Mehrheit ausgerichtet. Ein Bundeskanzler kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum nur abgelöst werden, wenn zugleich ein Nachfolger gewählt wird.
Auch die Grundrechte haben im Grundgesetz eine andere rechtliche Sicherung. Sie binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar. Hinzu kommen die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgrundsätze, die selbst durch eine parlamentarische Mehrheit nicht abgeschafft werden dürfen.
Die Weimarer Verfassung bleibt dennoch ein wichtiger demokratischer Bezugspunkt. Sie etablierte erstmals auf Reichsebene eine republikanische, parlamentarische Ordnung und verankerte das gleiche Wahlrecht für Frauen und Männer. Ihre Grenzen zeigen zugleich, dass demokratische Rechte belastbare Institutionen und politische Unterstützung benötigen.
Auf den Beschluss vom 31. Juli folgte als nächster dokumentierter Schritt die Ausfertigung durch Friedrich Ebert am 11. August 1919. Mit der Verkündung und dem Inkrafttreten am 14. August wurde aus dem Weimarer Abstimmungsergebnis schließlich geltendes Verfassungsrecht.
Quelle: Wikisource
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Beschluss, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten werden getrennt dargestellt, damit die unterschiedlichen Jahrestage nicht verwechselt werden.
- Beschluss der Nationalversammlung am 31. Juli 1919
- Ausfertigung durch Friedrich Ebert am 11. August 1919
- Verkündung und Inkrafttreten am 14. August 1919
- Wahlrecht und Befugnisse des Reichspräsidenten im Verfassungstext
- Quelle
- Verfassung des Deutschen Reichs von 1919 bei Wikisource
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-07-31 07:51
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